Emissionen - nicht nur Schall und Rauch

Der zentrale Bereich unserer Arbeiten für unsere Kunden.

Zugelassene Stellen überwachen - nach den Vorgaben des Bundesimissionsschutzgesetzes (BImSchG)

HESTIA bereitet die Feuerungsanlagen für diese Messungen vor.
Wir koordinieren auch den Messablauf mit den verantwortlichen Stellen.

Unser Wissen um die Eigenschaften des Brennstoffs Holz sichert den umweltgerechten Betrieb Ihrer Feuerungsanlage.


Irgendwelche Fragen? Tel.: 0171 7764083



TA LUFT (4. BImSchV.)

Genehmigungsvorgaben

Für die Errichtung und den Betrieb von Holzenergieanlagen sind je nach Anlagengröße, Brennstoffeinsatz und Anlagentechnik unterschiedliche Genehmigungsverfahren zu beachten.

  • Holzfeuerungsanlagen, die mit naturbelassenem Holz befeuert werden, unterliegen bis zu einer Feuerungswärmeleistung unter 1 MW keiner imissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht. Sie müssen aber die Anforderungen und Grenzwerte der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) einhalten und benötigen ab einer Leistung von 50 kW nach der jeweiligen Landesbauordnung eine Baugenehmigung.

  • Für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung zwischen 1 und 50 MW gilt das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach §19 BImSchG und für Großanlagen von mehr als 50 MW ist das förmliche Genehmigungsverfahren nach §10 BImSchG anzuwenden.

  • Für Heizwerke und Heizkraftwerke hat in Verbindung mit der Dampferzeugung die Dampfkesselverordnung Gültigkeit.

  • Für Kraft-Wärme gekoppelte- und andere Stromerzeugungsanlagen gilt das Energiewirtschaftsgesetz.

  • Zusätzlich zu den beschriebenen Genehmigungsverfahren sind je nach Brennstoffart weitere Regelwerke zu berücksichtigen, die Emissionsgrenzwerte für den Schadstoffausstoß festlegen.


Emissionsgrenzwerte der TA Luft (Genehmigung nach 4. BImSchV)






Neue 1. BImSchV.

Eckpunkte der neuen 1. BImSchV

  • Änderung der Brennstoffliste, Festlegung der Brennstofffeuchte auf 25 %

  • Unterteilung in Einzelraumfeuerungsanlagen (ERF) und nicht ERF (Heizkessel)

  • Senkung der Leistungsgrenze (Schwellenwert) für überwachungspflichtige Anlagen

  • Gleichstellung von Holz und Kohle (CO-Grenzwerte auch für Kohlefeuerungsanlagen), einheitlicher O2-Bezugswert

  • Verschärfung der Emissionsgrenzwerte für CO und Staub entsprechend dem St.d.T. unter Berücksichtigung der verfügbaren Messmethoden

  • Festlegung von emissionsbegrenzenden Anforderungen an Einzelraumfeuerungen

  • Festlegung von Ableitbedingungen

  • Katalog zu Auslegungsfragen (wird fortgeschrieben)

Übergangsfristen der neuen 1. BImSchV.




Emissionsgrenzwerte der neuen 1. BImSchV

Je nach Datum der Erstinbetriebnahme - Tabelle oben - müssen bestehende Feuerungen die Stufe 1 einhalten.
Die Stufe 2 gilt nur für neue Anlagen
- Bestandsanlagen müssen nur Stufe 1 einhalten!

Neue Anlagen ab dem 01.01.2015 müssen sofort die Stufe 2 einhalten: